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AUSGANGSSTOFFEN FÜR EXPLOSIVSTOFFE: VERORDNUNG (EU) 2019/1148

Ü ber die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

Die Verordnung trat am 1. Februar 2021 in Kraft

In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; diese Verordnung zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.

Um die Anforderungen zu erfüllen, müssen professionelle Anwender / Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffen für Explosivstoffe kaufen (siehe Liste der Stoffe in Anhang I und II der Verordnung), ihre Verwendung erklären (gemäß dem Formular in Anhang IV der Verordnung) und die Bewegungen verfolgen und einen Identitätsnachweis der zur Vertretung des Kunden befugten Person und der Art des Geschäfts, für das er kauft, vorlegen.

Um die illegale Herstellung von Sprengstoffen zu verhindern und aufzudecken, melden Unternehmer und Online-Marktplätze verdächtige Transaktionen.

    Die von Zep Industries vermarkteten Produkte, für die Verwendungsbeschränkungen gelten, sind Produkte mit:
    • Wasserstoffperoxid (CAS Nr. 7722-84-1) in einer Konzentration> 12%
    • Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9) in einer Konzentration> 15%
    • Salpetersäure (CAS. N 7697-37-2) in einer Konzentration> 3%
Unbeschadet des Verbots des Verkaufs an den Verbraucher müssen Bestellungen durch Ausfüllen der Kundenerklärung gemäß Anhang IV der Verordnung abgeschlossen werden.


Liste der betroffenen Zep-Produkte:

ARTIKEL SALPETERSÄURE SCHWEFELSÄURE WASSERSTOFFPEROXID
FS CIP NTRIC 36%
FS PERA 14,5%
KRONNIX GEL FAST >3%
METAL DECALIX 29%
TC BRIGHT 11%
LIQUID OXYGEN BLEACH 35% 35%
THERMA-FLUID 96%
PH MINUS 63%

In diesem Zusammenhang fragen wir daher:
a) Vervollständigung der Erklärung: Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1148.
b) gescannte Kopie des Personalausweises der Person, die die Erklärung unterzeichnet;
c) Erklärung des Arbeitgebers, dass das Personal, das die Produkte kauft, im Namen des Unternehmens autorisiert ist.

Die Erklärung ist ein Jahr gültig, wenn der jährliche Verbrauch der Produkte angegeben ist. In diesem Fall liegt es in Ihrer Verantwortung, den Lieferanten im Voraus über organisatorische Änderungen oder bezüglich der oben genannten Aussage zu informieren.

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